Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Angebote
1.1 Angebote ohne Angabe einer Annahmefrist sind unverbindlich.


2. Vertragsabschluss
2.1. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn wir nach Erhalt einer Bestellung schriftlich bestätigt haben, dass wir diese annehmen. Mündliche Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.


3. Umfang und Ausführung der Lieferung
3.1. Entscheidend für den Umfang und die Ausführung der Lieferung ist unsere Bestellbestätigung. Nicht darin enthaltene Materialien oder Leistungen werden separat verrechnet


4. Technische Unterlagen
4.1. Technische Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, Reproduktionen usw. sowie etwaige Gewichtsangaben haben nur einen ungefähren Wert, es sei denn, sie sind ausdrücklich vorgeschrieben; Wir behalten uns vor, die Änderungen vorzunehmen, die wir für notwendig halten.


4.2. Die technischen Unterlagen müssen vom Kunden vertraulich behandelt werden. Sie bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen weder vervielfältigt noch kopiert noch an Dritte weitergegeben oder für die Ausführung des Bauwerks oder der Teile verwendet werden. Sie können für Wartung und Service verwendet werden.


4.3. Alle technischen Unterlagen, die zu Angeboten gehören, die nicht zu einer Bestellung führen, sind auf Anfrage an uns zurückzusenden.


5. Vorschriften am Bestimmungsort
5.1. Der Kunde ist verpflichtet, uns die gesetzlichen, administrativen und sonstigen Vorgaben mitzuteilen, welche bei der Vertragserfüllung zu beachten sind.


6. Preis
6.1. Unsere Preise verstehen sich ab Chanéaz unverpackt in frei erhältlichen Schweizer Franken ohne Abzug. Alle Nebenkosten wie Verpackung, Transport, Versicherung, Ausfuhr-, Transit- und Einfuhrgenehmigungen sowie die Kosten, die durch andere Genehmigungen und Bescheinigungen entstehen, gehen zu Lasten des Kunden; Dieser hat auch alle Steuern, Abgaben, Zölle und sonstigen Abgaben zu tragen.
Wenn wir in unseren Angebots- oder Lieferpreisen die Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten sowie weitere Nebenkosten, oder diese in den Angeboten oder Bestellbestätigungen separat ausgewiesen haben, Wir behalten uns vor, unsere Sätze bei Tarifänderungen entsprechend anzupassen.

6.2. Bei Preisanpassungen nach Vertragsabschluss
- eine Preisanpassung wurde vereinbart;
- die Lieferfrist wurde aus einem der unter Ziffer 9.2 genannten Gründe verlängert;
- der Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen wurde geändert oder
- An Material oder Ausführung wurden Änderungen vorgenommen, da die vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht den tatsächlichen Bedingungen entsprachen oder unvollständig waren.


7. Zahlungsbedingungen
7.1. Der Kunde muss die Zahlungen an Chanéaz ohne Abzüge wie Abzüge, Gebühren, Steuern und Abgaben aller Art zu den in der Auftragsbestätigung festgelegten Bedingungen vornehmen. Die Zahlungsverpflichtung ist erfüllt, sofern in der Schweiz Schweizer Franken frei zur Verfügung gestellt wurden. Werden Teillieferungen in Rechnung gestellt, so sind die Zahlungen für jede Lieferung gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten.

7.2. Die Fristen müssen auch dann eingehalten werden, wenn sich der Transport, die Lieferung, die Inbetriebnahme oder der Empfang der Lieferung verzögert oder aus Gründen, die uns nicht anzulasten sind, unmöglich gemacht hat. Eine Einbehaltung oder Kürzung von Zahlungen seitens des Kunden aufgrund von Ansprüchen, Ansprüchen oder Forderungen, die wir nicht anerkennen, ist unzulässig. Die Zahlungen sind auch dann fällig, wenn Teile fehlen, die nicht wesentlich sind und deren Fehlen die Verwendung der Lieferung nicht unmöglich macht, oder wenn zusätzliche Arbeiten an der Lieferung erforderlich erscheinen.

7.3. Wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht einhält, muss er ohne besondere Mahnung und ab dem Fälligkeitstermin auf der Grundlage des am Wohnsitz des Kunden üblichen Zinssatzes Diese liegt jedoch mindestens vier Prozent über dem damaligen Diskontsatz der Schweizer Nationalbank, sofern kein höherer Zinssatz vereinbart wurde. Die Zahlung von Verzugszinsen befreit nicht von der Verpflichtung, die Zahlungen vertragsgemäß zu leisten.

8. Vorbehalt des Eigentums
8.1. Das gelieferte Material bleibt bis zur vollen Bezahlung unser Eigentum. Der Kunde ist verpflichtet, sich an den notwendigen Massnahmen zum Schutz unseres Eigentums zu beteiligen.

9. Lieferzeit
9.1. Die Lieferfrist beginnt mit Abschluss des Vertrags, wenn alle amtlichen Förmlichkeiten wie Einfuhr- und Zahlungsgenehmigungen Es wurden die erforderlichen Anzahlungen und Sicherheiten geleistet und die wichtigsten technischen Fragen geklärt. Sie gilt als eingehalten, wenn die Lieferung in Chanéaz bei Ablauf abgeschlossen ist.

9.2. Lieferfrist wird entsprechend verlängert:
- wenn wir die Angaben, die wir für die Ausführung der Bestellung benötigen, nicht rechtzeitig erhalten haben oder wenn der Kunde die Bestellung nachträglich ändert und dadurch eine Lieferverzögerung verursacht;
- wenn Hindernisse auftauchen, die wir trotz aller Eile nicht vermeiden können, wie z. B. Epidemien, Mobilisierung, Krieg, Aufstände, Streik, Aussperrung, erhebliche Störungen im Unternehmen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Lieferung der erforderlichen Rohstoffe oder Halbfertigprodukte, Verschrottung wichtiger Teile, Verwaltungs- oder sonstige Maßnahmen jeglicher Art, Behinderung der Beförderung; Naturereignisse
- wenn sich der Kunde bei der Ausführung seiner Aufgaben oder bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen verspätet, insbesondere wenn er die Zahlungsbedingungen nicht erfüllt.

9.3. Eine Konventionalstrafe für verspätete Lieferung muss auf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung beruhen.

9.4. Bei verspäteter Lieferung hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Vertragskündigung.

10. Überprüfung und Entgegennahme der Lieferung
10.1. Die Überprüfung der Lieferung vor dem Versand erfolgt im Rahmen unserer entsprechenden Prüfvorschriften. Weitere Versuche sind besonders bei Vertragsabschluß zu vereinbaren und werden auf Kosten des Kunden durchgeführt.

10.2. Keine weiteren Ansprüche des Kunden auf mangelhafte Lieferung, insbesondere Schadenersatz und Vertragskündigung.

11. Verpackung
11.1. Verpackung wird nicht übernommen. Wurde er jedoch als Eigentum des Lieferanten ausgewiesen, so ist er franko an diesen zurückzusenden.


12. Die Gewinne und Risiken der Lieferung
12.1. Die Gewinne und Risiken der Lieferung gehen spätestens beim Verlassen von Chanéaz an den Kunden über, auch wenn die Lieferung franko erfolgt, cif, fob, zu ähnlichen Bedingungen oder wenn der Transport von uns organisiert und geleitet wird. Wird die Lieferung aus Gründen verzögert oder unmöglich gemacht, die uns nicht anzulasten sind, wird die Lieferung auf Kosten, Risiken und Gefahr des Kunden gelagert.

13. Transport und Versicherung
13.1. Besondere Wünsche zum Versand und zur Versicherung müssen uns rechtzeitig mitgeteilt werden. Die Beförderung erfolgt auf Kosten, Risiken und Gefahr des Kunden. Beanstandungen im Zusammenhang mit der Beförderung müssen vom Kunden unverzüglich nach Eingang der Lieferung oder der Versandpapiere an den letzten Beförderer gerichtet werden.

13.2. Der Kunde ist dafür verantwortlich, die Lieferung gegen Schäden aller Art sicherzustellen. Auch wenn wir diese Versicherung abschließen, tun wir dies auf Rechnung und auf Gefahr des Kunden.


14. Inbetriebnahme
14.1. In jedem Fall gehen die Reisekosten (einschließlich der Kosten für die erforderliche Ausrüstung) und die Unterhaltskosten für unser Personal zu Lasten des Kunden.

14.2. Die Inbetriebnahme wird separat verrechnet.

15. Garantie
15.1. Während der Garantiezeit verpflichten wir uns, so schnell wie möglich und auf schriftlichem Kundenabruf alle Teile, die der Kunde aufgrund von schlechten Materialien, Konstruktionsfehlern oder Ausführungsfehlern als fehlerhaft oder unbrauchbar nachweisen kann. Die Ersatzteile werden unser Eigentum.

15.2. Wir tragen nur die Kosten für die Reparatur oder den Ersatz von defekten Teilen in unseren Werkstätten. Wenn die defekten Teile aus Gründen, die uns nicht angelastet sind, in unseren Werkstätten nicht repariert oder ersetzt werden können, alle damit verbundenen Zusatzkosten, insbesondere die Reisekosten, gehen zu Lasten des Kunden.

15.3. Alle sonstigen Ansprüche des Kunden auf mangelhafte Lieferung einschließlich Schadenersatz und Vertragskündigung sind ausgeschlossen.

15.4. Die Garantiedauer beträgt 24 Monate. Sie wird wirksam, wenn das Material versandbereit ist.

15.5. Für die ersetzten Teile gilt die gleiche Garantiefrist wie für den Hauptgegenstand.

15.6. Von der Garantie ausgenommen sind Schäden durch natürlichen Verschleiß, unzureichende Wartung, Nichteinhaltung der Werksvorschriften, falsche Handhabung, übermäßigechemische oder elektrolytische Einflüsse, Überspannungen oder Blitzschläge, Korrosionen, Erosionen, Kavitäten oder ähnliche Phänomene; fehlerhafte Hoch- und Tiefbauarbeiten, die wir nicht durchgeführt haben, sowie andere Gründe, die uns nicht anzulasten sind.

15.7. Die Garantie erlischt, wenn der Kunde oder Dritte die Lieferung ohne unsere schriftliche Zustimmung ändern oder reparieren, Oder wenn der Kunde nicht sofort die geeigneten Massnahmen ergreift, um eine Verschlimmerung des Schadens zu verhindern und uns in die Lage zu versetzen, den Fehler zu beheben.

15.8. Wenn der Kunde bis zum Ablauf der Garantiefrist keine schriftlichen Ansprüche aufgrund der Garantiefrist geltend macht, sind wir von unseren Garantieverpflichtungen entbunden.

15.9. Für Lieferungen von einem anderen Hersteller übernehmen wir die Garantie nur im Rahmen der Verpflichtungen des Vorlieferanten.

16. Verantwortung
16.1. Wir verpflichten uns, die Lieferung vertragsgemäss durchzuführen und unsere Garantieverpflichtungen zu erfüllen. Wir haben aber keine andere Haftung gegenüber dem Kunden, egal wie hoch der Schaden ist.


17. Ort der Vollstreckung
17.1. Der Erfüllungsort für den Kunden und für uns ist Chanéaz, auch wenn die Lieferung franko, cif, fob oder zu ähnlichen Konditionen erfolgt.

18. Gerichtsstand und anwendbares Recht
18.1. Gerichtsstand ist Lausanne.
18.2. Das Rechtsverhältnis unterliegt schweizerischem Recht.


19. Gültigkeit
19.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Punkte, die nicht in gegenseitigem Einvernehmen schriftlich geregelt sind: Kundenkonditionen, die im Widerspruch zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen, sind nur gültig, wenn wir uns schriftlich mit ihnen einverstanden erklärt haben.

19.2. werden nur die allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Französisch geführt